GmbH-Gewinnausschüttung: Abgeltungsteuer lässt sich abwählen

21-JAN-10

(Val) Beim privaten GmbH-Gesellschafter unterliegen Gewinnausschüttungen seit 2009 der Abgeltungsteuer mit 25 Prozent unabhängig von der Höhe. Damit belastet die Gewinnausschüttung aber nicht mehr die Progression für die übrigen Einkünfte. Für die Gewinnausschüttung der GmbH können Gesellschafter die Abgeltungsteuer alternativ abwählen und auf Antrag weiterhin den individuellen Einkommensteuertarif anwenden. Das Bundesfinanzministerium erläutert nun in einem aktuellen Erlass, wem dieses Wahlrecht zusteht (Az. IV C 1 - S 2252/08/10004).

Dem Gesellschafter steht die Wahl jedes Jahr offen, wenn er
  • zu mindestens einem Viertel an der GmbH beteiligt ist, zu irgendeinem Zeitpunkt in dem Jahr, für den der Antrag erstmals gestellt wird. Ausreichend wäre auch, sich vor Silvester noch schnell ein paar Anteile zuzulegen, um die Schwelle zu überschreiten.
  • zwischen einem und 24,99 Prozent an der GmbH beteiligt ist und gleichzeitig für die Gesellschaft beruflich tätig sind. Unter diese Voraussetzung fallen sowohl selbständig als auch nichtselbständig ausgeübte Aktivitäten, sofern sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Die Tätigkeit muss weder einen bestimmten Umfang haben, noch muss sie entgeltlich erfolgen oder ununterbrochen während des gesamten Jahres ausgeübt werden. Der Gesellschafter kann also theoretisch sogar als Mini-Jobber auf 400-Euro-Basis für seine GmbH tätig werden.
Sofern dieser Antrag gestellt wird, bleiben von den Ausschüttungen 40 Prozent steuerfrei und 60 Prozent der Werbungskosten sind weiterhin abzugsfähig. Im Rahmen der Abgeltungsteuer gibt es keine Werbungskosten und die Einnahmen zählen in voller Höhe.

Diese Option lohnt aber nicht generell, denn die Gewinnausschüttung belastet dann auch - anders als unter der Abgeltungsteuer - die Progression für die übrigen Einkünfte wie beispielsweise das Geschäftsführergehalt oder Einkünfte aus einem Mietshaus sowie den Lohn des Ehepartners. Denn der persönliche Steuersatz kann insoweit steigen, während er unter dem Abgeltungssystem für die übrigen Einkünfte tendenziell eher sinkt.

Den Antrag auf Besteuerung mit der individuellen Progression können GmbH-Gesellschafter prinzipiell in jedem Jahr über die Steuererklärung stellen. Der Antrag auf Progression mit Werbungskostenabzug ist aber spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für das jeweilige Jahr zu stellen. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist, eine Nachholung ist nur in Ausnahmefällen möglich.